AGB
§1 Allgemeines
1. Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten stets und auschließlich für das Vertragsverhältnis
zwischen dem Verkäufer und Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“), auch wenn bei Einzellieferungen nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Käufern haben keine Geltung, auch wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht.
Sie gelten nur dann und insoweit, als sie von dem Verkäufer schriftliche bestätigt werden.
2. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden der Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ein ausdrücklicher Verzicht auf Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen oder andere zwischen den Parteien schriftlich
vereinbarte Regelungen gelten nur für den konkreten Einzelfall und sind nicht als Verzichtserklärung im Hinblick auf zukünftige
Vereinbarungen oder Verpflichtungen anzusehen.
3. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend. Der Auftrag wird erst mit der Absendung der
Auftragsbestätigung des Verkäufers oder der Auslieferung der Ware durch den Verkäufer angenommen. Für den
Umfang der Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
4. Leistungsbeschreibungen, dem Vertrag zugrundeliegende Prospekte, Kataloge oder ähnliches sowie vereinbarte Maße
und Gewichte sind mangels gesonderter, schriftlicher Vereinbarung keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien,
sondern reine Produktbeschreibungen. Werden Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien übernommen, so werden vom Verkäufer
diesbezüglich eigene Zertifikate erstellt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers stellen
keinevertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Waren dar.
5. Der Verkäufer behält sich Abweichungen hinsichtlich der Menge, Gewicht, Größe und Qualität wie sie in Handel und
Industrie üblich sind sowie technische Verbesserungen der Produkte vor.
§2 Lieferung und Abnahme
1. Die Lieferung der Ware erfolgt nach Wahl des Verkäufers ab dem jeweiligen inländischem Werk.
Die Versandkosten trägt der Käufer. Die Ware ist unversichert zu versenden. Bei Lieferungen ab
einem Auftragswert von EUR 250,00 erfolgt die Lieferung im Inland frei Haus. Für Lieferungen ins
Ausland ab einem Auftragswert von EUR 250,00 erfolgt die Lieferung frei Grenze.
2. Verpackungskosten für Spezialverpackungen oder Mehrkosten für auf Verlangen des Käufers durchgeführte
beschleunigte oder andere als der vom Verkäufer vorgesehenen Beförderungen werden vom Käufer getragen.
3. Die Angaben von Lieferterminen sind, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet sind, stets
unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen,
Freigaben sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.Teillieferungen sind zulässig, sofern diese in der Gesamtwürdigung des Vertragszwecks zu keiner unangemessenen
Benachteiligung des Käufers führen.
5. 5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug ist der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
§3 Preise
1. Den Preisen liegt – falls schriftlich nichts anderes vereinbart wurde – die zum Lieferzeitpunkt gültige
Preisliste zugrunde. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO (€) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer ausschließlich Versandkosten ab dem jeweiligen inländischem Werk des Verkäufers.
2. Der Mindestbestellwert in Deutschland beträgt EUR 100,00. Im Ausland gilt ein Mindestbestellwert von
EUR 150,00.
3. Der Verkäufer behält sich vor, Preise angemessen anzupassen, falls zwischen der Auftragsbestätigung und dem
vereinbarten Liefertermin der Ware mehr als vier Monate liegen und eine Erhöhung der Materialpreise oder der
Löhne erfolgt, oder falls sich technische Änderungen als notwendig erweisen.
4. Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung oder -falls der Verkäufer diese beglichen haben sollte -
Zurückerstattung sämtlicher Steuern, Zölle und ähnlicher Gebühren, die im Zusammenhang mit der
Durchführung des Vertrages, den entsprechenden Waren, der Lieferung oder der Nutzung der Waren anfallen.
§4 Zahlung
1. Die Rechnung wird mit Warenversand bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.
2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahl stelle des Verkäufers zu
zahlen. Danach kommt der Käufer in Verzug. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt.
3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen
Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel, soweit sie von dem
Verkäufer in Zahlung genommen werden, werden nur zahlungshalber gegen
Erstattung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Wechsel und
Akzepte mit einer Laufzeit von mehr
als drei Monaten werden nicht angenommen.
5. Gegenüber Forderungen und Ansprüchen des Verkäufers ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder
Gegenansprüchen möglich.
§5 Zahlung nach Fälligkeit, Stundung
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit und Stundung der Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Der Verkäufer behält
sich vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
2. Kommt der Käufer seinen Zahlungs-oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden
Verpflichtungen nicht nach, tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche
Verschlechterung ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig,
auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers, Zahlungseinstellung, drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer für
noch ausstehende Lieferungen aus laufenden Verträgen unter Fortfall des Zahlungszieles bare
Zahlung vor Ablieferung oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer
zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen verpflichtet. Bei Rücktritt hat der Käufer
dem Verkäufer Schadensersatz, insbesondere Entschädigung für entgangenen Gewinn, zu leisten.
§6 Lieferzeit
1. Vereinbarte Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der
vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat,
verzögert, gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb
der vereinbarten Lieferrist als eingehalten.
2. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich
auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen
verlängert. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer aus anderen Gründen nicht
rechtzeitig von seinem Vorlieferanten beliefert wird, obwohl er sich mit
der gebotenen Sorgfalt darum bemüht hat.
3. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den unter Ziffer 2 genannten
Gründen kann der Käufer bei Glaubhaftmachung eines Verzugsschadens eine
Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5%,
insgesamt maximal 5% vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen verlangen,
das nicht rechtzeitig geliefert wurde.
4. Entschädigungsansprüche des Käufers, die über die in Satz 2 genannte
Grenze in Höhe von 5% hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung,
auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten soweit die Verzögerung vom
Verkäufer zu vertreten ist.
§7 Versand, Gefahrenübergang
1. Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nimmt der
Verkäufer den
Versand auf Kosten und Gefahr des Käufers vor. Die Gefahr geht auch bei
vereinbarter frachtfreien Lieferung auf den Käufer über, wenn die
betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Sofern der Käufer es
wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten
des
Käufers abgesichert.
2. Wenn der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch des Käufers oder aus
von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird oder sich der
Käufer in Annahmeverzug befindet, so geht die Gefahr für die Zeit der
Verzögerung bzw. des Annahmeverzugs auf den Käufer über; jedoch ist
der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers, etwaige
von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
§8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen,
Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln,
Eigentum des Verkäufers.
2. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer
eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere
übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der
Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung
der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird
erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware,
etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung
der Ware unverzüglich mitzuteilen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers,
ist dieser auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der Ware verpflichtet.
Hierin liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware nach vorheriger Androhung durch freihändigen Verkauf befriedigen.
5. Während des Eigentumsvorbehalts trägt der Käufer die Gefahr und verwahrt die
Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich mit der gebotenen Sorgfalt.
Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im
gebräuchlichen Umfang zu versichern und weist dem Verkäufer auf Verlangen den
Abschluß der Versicherung und die rechtzeitige Prämienzahlung nach. Der Käufer
tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen,
an den Verkäufer in Höhe des Kaufpreises der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden,
vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies stets im Namen und im Auftrag des
Verkäufers, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff
BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht
dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Kaufpreises seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran
in Höhe seines Kaufpreises Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung
anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
7. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäfts-betrieb
veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht
nachhaltig verschlechtern. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen
Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, und zwar unabhängig davon,
ob sie vor oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen verkauft wurden,
einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt
die Abtretung an.
8. Der Käufer ist bis zum jederzeit möglichen Widerruf und solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt ermächtigt, die abgetretenen Forderungen
einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug oder bei
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers.Der Käufer
ist verpflichtet, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Überprüfung dieser Auskünfte zu
gestatten und dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Insbesondere
hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum usw. auszuhändigen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Forderungen
einzuziehen.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen an Dritte sind unzulässig.
10. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche
Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
§9 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und
eventuelle Beanstandungen und Einwendungen aller Art, sowohl hinsichtlich
der Menge als auch der Beschaffenheit der Waren, unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang
der Ware an den Verkäufer abzusenden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Ware
als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel.
Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware
ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
2. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber 10
Tage nach der Entdeckung gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen;
anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
3. Unwesentliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität,
Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins sind zulässig und
können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen,
es sei denn, daß der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt
hat. Bei Sonderanfertigungen gilt dies auch für Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10%.
4. Beanstandete Ware ist vom Käufer aufzubewahren und auf Verlangen an den
Verkäufer zurückzusenden.
5. Bei berechtigten fristgerechten Mängelrügen hat der Verkäufer nach seiner
Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware nach
Rückempfang der Ware. Zur Nacherfüllung hat der Käufer dem Verkäufer die
nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
6. Ansprüche des Käufers wegen zur Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkostensind ausgeschlossen,
soweit diese sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen
nur im Umfang der gesetzlichen Mängelansprüche. Für deren Umfang gilt zudem Ziffer 6.
8. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unmöglich, hat der Käufer nur das
Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
9. Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht
an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Schäden
an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden unter Ausschluß mittelbarer Schäden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware bei
dem Verkäufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2, 479, 634
a Abs.1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen oder eine Verjährungshemmung vorschreibt.
11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Käufers
auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des
Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten entstanden sind.
§11 Unmöglichkeit
Wird dem Verkäufer oder Käufer die ihm obliegende Lieferung oder Leistung
unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Verkäufer zurückzuführen, ist der
Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, maximal jedoch 10% des
Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der
Unmöglichkeit nicht geliefert werden kann. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des
Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
§12 Sonstige Schadensersatzansprüche
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist -ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer zwingend haftet, z.B. bei der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Schäden
an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit oder bei einer Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
durch den Verkäufer ist dessen Haftung auf den vertragstypischen,
voraussehbaren Schaden unter Ausschluß mittelbarer Schäden begrenzt,
soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
§13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag (auch für Wechsel- und Scheckklagen)
ist der Ort der Hauptniederlassung des Verkäufers in Bergisch Gladbach.
Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch berechtigt, das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Käufers anzurufen.
§14 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Wirksamkeit der einzelnen Bestimmungen bleibt auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen oder des Vertrages mit dem Käufer unberührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.
§14 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Wirksamkeit der einzelnen Bestimmungen bleibt auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen oder des Vertrages mit dem Käufer unberührt. Die ganz
oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.